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§ 104 FlurbG

Bibliographie

Titel
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Amtliche Abkürzung
FlurbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7815-1

Die persönlichen und sächlichen Kosten der Behördenorganisation (Verfahrenskosten) trägt das Land.