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§ 103c FlurbG
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Bundesrecht

Sechster Teil – Freiwilliger Landtausch

Titel: Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FlurbG
Gliederungs-Nr.: 7815-1
Normtyp: Gesetz

§ 103c FlurbG

(1) Die Durchführung des freiwilligen Landtausches setzt voraus, dass die Tauschpartner sie schriftlich oder zur Niederschrift bei der Flurbereinigungsbehörde beantragen. Der Antrag soll zurückgewiesen werden, wenn die Antragsteller nicht glaubhaft dartun, dass die Durchführung des freiwilligen Landtausches sich verwirklichen lässt. Die Zurückweisung des Antrages ist zu begründen; sie ist den Antragstellern bekannt zu machen.

(2) Für die Anordnung des freiwilligen Landtausches gelten § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 86 Abs. 2 Nr. 1 entsprechend.