Gesetze

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§ 101 FlurbG
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Bundesrecht

Fünfter Teil – Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren

Titel: Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FlurbG
Gliederungs-Nr.: 7815-1
Normtyp: Gesetz

§ 101 FlurbG

Die Ausführungsanordnung (§§ 61 und 63), die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung (§ 65) und die Überleitungsbestimmungen sind den Beteiligten in Abschrift zu übersenden oder öffentlich bekannt zu machen.