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§ 4a FlüAG
Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: FlüAG
Gliederungs-Nr.: 24
Normtyp: Gesetz

§ 4a FlüAG – Kostenpauschalen

(1) Das Land gewährt für jeden Ausländer, der auf Grund einer nach dem 1. Januar 2005 getroffenen Anordnung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzt und nicht ab dem 1. Januar 2005 aus dem Ausland aufgenommen wurde, sowie für jeden Ausländer, dessen tatsächlich und rechtlich mögliche Abschiebung auf Grund einer Anordnung nach § 60a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt worden ist, und der

  1. a)

    Grundleistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes oder

  2. b)

    nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes entsprechend dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023) in der jeweils geltenden Fassung Hilfe zum Lebensunterhalt oder

  3. c)

    Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch durch eine kreisfreie Stadt oder durch eine nach § 3 des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816) in der jeweils geltenden Fassung herangezogene kreisangehörige Gemeinde

erhält, längstens für die Dauer von drei Jahren seit der erstmaligen Erteilung der Anordnung eine Monatspauschale in Höhe von 330 Euro.

(2) Das Land gewährt den Gemeinden zur Abgeltung des besonderen Betreuungsaufwandes für jeden ausländischen Flüchtling im Sinne des Absatzes 1 längstens für die Dauer von drei Jahren seit der erstmaligen Erteilung der Anordnung eine Monatspauschale in Höhe von 15,33 Euro. Die Pauschale ist ausschließlich für die soziale Betreuung der Ausländer zu verwenden.

(3) Hinsichtlich des Meldeverfahrens gilt § 4 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Nach Ablauf der Meldefrist nach Satz 1 werden die Monatspauschalen nach Absatz 1 und 2 nur noch unter den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gewährt.

(4) Das für Flüchtlinge zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die in den Absätzen 1 und 2 genannten Monatspauschalen durch Rechtsverordnung entsprechend einer Fortschreibung der Beträge nach § 3 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes anzupassen.