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§ 5 FlüAG
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 1 – Allgemeiner Teil

Titel: Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FlüAG
Gliederungs-Nr.: 2630
Normtyp: Gesetz

§ 5 FlüAG – Schutzbedürftige Personen

Bei der Ausführung dieses Gesetzes berücksichtigen die Aufnahmebehörden die besonderen Belange schutzbedürftiger Personen im Sinne des Artikels 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96).