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§ 23 FlüAG
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 5 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FlüAG
Gliederungs-Nr.: 2630
Normtyp: Gesetz

§ 23 FlüAG – Anpassung der Wohn- und Schlaffläche in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung

Die unteren Aufnahmebehörden passen in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung nach § 8 die durchschnittliche Wohn- und Schlaffläche je Person in der Weise an, dass am 1. Januar 2016 die in § 8 Absatz 1 Satz 4 bestimmte Flächenzahl von mindestens sieben Quadratmetern erreicht wird.