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§ 19 FlüAG
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 4 – Weitere Verordnungsermächtigungen

Titel: Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FlüAG
Gliederungs-Nr.: 2630
Normtyp: Gesetz

§ 19 FlüAG – Verordnungsermächtigungen

Die oberste Aufnahmebehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    Aufgaben der höheren Aufnahmebehörde einem Regierungspräsidium auch in anderen Regierungsbezirken sowie Aufgaben der unteren Aufnahmebehörde einer unteren Verwaltungsbehörde auch im Gebiet anderer unterer Verwaltungsbehörden oder den Regierungspräsidien zuzuweisen,

  2. 2.

    bei den höheren Aufnahmebehörden weitere Aufnahmeeinrichtungen des Landes einzurichten und diesen Aufgaben nach § 2 Absatz 3 sowie nach § 6 zu übertragen,

  3. 3.

    abweichende Regelungen zu § 4 über die Aufnahme und Unterbringung ausländischer Kinder und Jugendlicher im Sinne von § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu treffen, soweit dies zur Anpassung an Bundesrecht erforderlich oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist,

  4. 4.

    die Dauer der vorläufigen Unterbringung abweichend von § 9 Absatz 1 zu regeln, um besonderen Zugangssituationen Rechnung zu tragen, sowie

  5. 5.

    für einzelne Gruppen von Personen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2, die kein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen, durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen zur Verteilung, zur Unterbringung und zur Ausgabenerstattung zu treffen, sofern besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.