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§ 18 FlüAG
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 3 – Anschlussunterbringung

Titel: Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FlüAG
Gliederungs-Nr.: 2630
Normtyp: Gesetz

§ 18 FlüAG – Unterbringung in den Gemeinden

(1) Die unteren Aufnahmebehörden teilen die in die Anschlussunterbringung einzubeziehenden Personen den kreisangehörigen Gemeinden zu. Das Nähere regelt die oberste Aufnahmebehörde durch Rechtsverordnung.

(2) Personen nach Absatz 1 werden von den Gemeinden untergebracht, soweit dies erforderlich ist. Gemeinsam mit den unteren Aufnahmebehörden wirken die Gemeinden auf eine zügige endgültige Unterbringung und Unabhängigkeit der in die Anschlussunterbringung einbezogenen Personen von öffentlichen Leistungen hin. Den unteren Aufnahmebehörden obliegt diesbezüglich die soziale Beratung und Betreuung.

(3) In den Stadtkreisen ist Absatz 2 sinngemäß anzuwenden.

(4) Für die im Rahmen der Anschlussunterbringung entstehenden Aufwendungen erhalten die Gemeinden von dem Stadt- oder Landkreis, in dem die zugeteilte Person vorläufig untergebracht war, einmalig einen Pauschalbetrag von 135 Euro. Der Betrag erhöht sich jährlich um eineinhalb Prozent.