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§ 15 FlüAG
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 2 – Erstaufnahme und vorläufige Unterbringung

Titel: Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FlüAG
Gliederungs-Nr.: 2630
Normtyp: Gesetz

§ 15 FlüAG – Ausgabenerstattung (1)

(1) Das Land erstattet den Stadt- und Landkreisen für im Rahmen der vorläufigen Unterbringung entstehende Ausgaben für jede nach § 7 aufgenommene und untergebrachte Person einmalig eine Pauschale. Mit den Pauschalen werden notwendige Ausgaben für personellen und sächlichen Verwaltungsaufwand zur Durchführung dieses Gesetzes, für Flüchtlingssozialarbeit, für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und dem Sozialgesetzbuch, für liegenschaftsbezogene Ausgaben sowie für Aufwendungen der Gemeinden im Rahmen der Anschlussunterbringung erstattet. Die oberste Aufnahmebehörde kann durch Rechtsverordnung für Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 2 Abweichungen festlegen.

(2) Die Pauschalen nach Absatz 1 werden für jede Person nur einmal gewährt. Bei nachträglicher Stellung eines Asylantrags, bei Umverteilungen oder bei einer Wiederaufnahme von zwischenzeitlich untergetauchten oder ausgereisten Personen sowie von Personen, deren vorläufige Unterbringung bereits beendet war, erfolgt keine weitere Erstattung seitens des Landes an den aufnehmenden Stadt- oder Landkreis. Während der Erstaufnahme erbrachte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind dem Land nicht zu erstatten.

(3) Die Pauschale wird wie folgt festgesetzt:

  1. 1.

    für Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 und deren Familienangehörige 13.972 Euro,

  2. 2.

    für sonstige Personen 4.657 Euro.

Die Beträge nach Satz 1 erhöhen sich jährlich um eineinhalb Prozent.

(4) Die oberste Aufnahmebehörde kann die Pauschalen durch Rechtsverordnung neu festsetzen, wenn und soweit dies erforderlich ist.

(5) Die Ausgabenerstattung erfolgt für Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 sechs Monate, für Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummern 2 und 3 drei Monate nach der Aufnahme durch die untere Aufnahmebehörde.

(6) Erstattungen, die das Land von dritter Seite für die Aufnahme von Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 erhält, gibt es in geeigneter Weise an die Stadt- und Landkreise weiter, soweit sie seine Aufwendungen übersteigen.

(1) Red. Anm.:

Zur Neufestsetzung der Pauschalen nach § 15 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes für das Jahr 2017 siehe Verordnung des Justizministeriums vom 19. Juli 2022 (GBl. S. 441)