§ 20 FlaggenRG
Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz)
Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz)
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 20 FlaggenRG
(nicht wieder gegebene Aufhebungsvorschriften)