§ 10 FlaggenRG
Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz)
Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Flaggenrecht der Seeschiffe → Fünfter Unterabschnitt – Verleihung der Befugnis zur Führung der Bundesflagge
§ 10 FlaggenRG
Seeschiffen, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbaut worden sind und die nicht bereits nach den Vorschriften der §§ 1 und 2 zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Befugnis hierzu für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen einschließlich der hierfür erforderlichen vorausgehenden Fahrten verleihen.