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§ 9 FischG
Fischereigesetz (FischG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Fischereirechte

Titel: Fischereigesetz (FischG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793.1
Normtyp: Gesetz

§ 9 FischG – Mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück verbundene Fischereirechte

(1) Steht das Fischereirecht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstocks als dem Gewässergrundstück zu findet § 8 Abs. 1, 2 und 4 keine Anwendung. Ist das herrschende Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, kann das Fischereirecht selbstständig nur mit dessen Zustimmung übertragen werden; die Zustimmungserklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.

(2) Bei der Teilung des herrschenden Grundstücks kann ein mit ihm verbundenes selbstständiges Fischereirecht nur ungeteilt bei einem durch die Teilung entstandenen Grundstück verbleiben. Die Eintragung der Teilung im Grundbuch darf erst erfolgen, wenn der Eigentümer des herrschenden Grundstücks durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt bestimmt hat, bei welchem Teilgrundstück das selbstständige Fischereirecht verbleiben soll. Im Zweifelsfall gilt Folgendes:

  1. 1.
    Gehört das Fischereirecht zu einer Haus- oder Hofstelle, besteht es für den Teil fort, auf dem sich die Gebäude befinden,
  2. 2.
    gehört das Fischereirecht zu einem nicht mit einer Haus- oder Hofstelle bebauten Grundstück, besteht es für das größte Teilstück fort; ist ein größtes Teilstück nicht festzustellen, verbindet sich das Fischereirecht mit dem Gewässereigentum.