§ 54 FischG
Fischereigesetz (FischG)
Fischereigesetz (FischG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 11 – Ordnungswidrigkeiten
§ 54 FischG – Einziehung
(1) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Nrn. 9 bis 11, 13 bis 15 und Abs. 2 begangen worden, so können
- 1.Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
- 2.Gegenstände, die zu ihrer Begebung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.
(2) § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.