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§ 50 FischG
Fischereigesetz (FischG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 9 – Fischereibehörden, Fischereibeirat, Fischereiberater

Titel: Fischereigesetz (FischG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793.1
Normtyp: Gesetz

§ 50 FischG – Fischereiberater

(1) Der Fischereiberater ist als Berater der Fischereibehörde in wichtigen die Fischerei betreffenden Fragen zu hören. Er ist ehrenamtlich tätig.

(2) Der Fischereiberater wird nach Anhörung der in ihrem Verwaltungsbereich ansässigen Fischereiorganisationen von der Fischereibehörde vorgeschlagen und von der oberen Fischereibehörde auf die Dauer von fünf Jahren berufen.