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§ 41 FischG
Fischereigesetz (FischG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 8 – Fischereischutz und Schutz der Fischbestände

Titel: Fischereigesetz (FischG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793.1
Normtyp: Gesetz

§ 41 FischG – Hege

(1) Die Hege hat zum Ziel, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen, gesunden, ausgeglichenen und naturnahen Fischbestand zu erhalten und aufzubauen. Die natürlichen Bedingungen für das Vorkommen der einzelnen Fischarten (Lebensräume) sollen erhalten und nach Möglichkeit wiederhergestellt und nicht beeinträchtigt werden. Keine Art der heimischen (§ 7 Abs. 2 Nr. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes) Fische darf in ihrem Bestand gefährdet werden.

(2) Der Einsatz nicht heimischer Fische bedarf der im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde und der obersten Naturschutzbehörde erteilten Erlaubnis der obersten Fischereibehörde. Die Zuständigkeit kann auf einen nachgeordneten Bereich übertragen werden. Die Erlaubnis ersetzt erforderliche Genehmigungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt.

(3) Der Gewässereigentümer ist zur Duldung zumutbarer Hegemaßnahmen verpflichtet. Wird die Zustimmung nach § 15 versagt, geht die Pflicht für die innerhalb des befriedeten Bezirks (§ 15) vorzunehmenden Hegemaßnahmen auf den Nutzungsberechtigten über.

(4) Die Hegepflicht kann auf Antrag des Verpflichteten durch die Fischereibehörde ausgesetzt werden, solange diesem ihre Erfüllung wegen der Beschaffenheit des Gewässers nicht zugemutet werden kann. Wird die Hegepflicht ausgesetzt, hat der Fischereiausübungsberechtigte die Vornahme von Hegemaßnahmen durch die Fischereibehörde oder den von ihr bestimmten Dritten zu dulden.