Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 34 FischG - Fischereischutzberechtigte

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz (FischG)
Amtliche Abkürzung
FischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
793.1

Der Fischereischutz obliegt neben den Fischereibehörden dem Inhaber unbeschränkter Fischereiausübungsrechte, sofern er im Besitz eines Fischereischeins ist, und den von der Fischereibehörde bestätigten Fischereiaufsehern. Das für Fischwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Voraussetzungen und das Verfahren der Bestätigung von Fischereiaufsehern und eine Entschädigung für deren Tätigkeit aus Mitteln der Fischereiabgabe zu bestimmen.