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§ 30 FischG
Fischereigesetz (FischG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 7 – Fischereischein

Titel: Fischereigesetz (FischG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793.1
Normtyp: Gesetz

§ 30 FischG – Ausstellung der Fischereischeine

(1) Die zuständige Fischereibehörde erteilt den Fischereischein oder verlängert dessen Geltungsdauer nur ein bis fünf Kalenderjahre oder auf Lebenszeit nach einheitlichen, von dem für Fischerei zuständigen Ministerium bestimmten Mustern.

(2) (aufgehoben)

(3) Die Gebühren für Fischereischeine richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Für Jugendfischereischeine und Sonderfischereischeine können niedrigere Gebühren, für Personen, die mit der Fischerei amtlich oder beruflich befasst sind, Gebührenbefreiung oder ermäßigte Sätze festgesetzt werden.

(4) Mit der Gebühr für den Fischereischein erhebt die Fischereibehörde eine Fischereiabgabe. Die Abgabe steht dem Land zu und ist für Maßnahmen des Fischereischutzes, des Fischartenschutzes, der Fischereiforschung, für besondere Maßnahmen der Hege oder ähnliche fischereiliche Zwecke sowie für gebotene Ausgleichszahlungen zu verwenden. Das für Fischerei zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Höhe der Abgabe zu bestimmen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.