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§ 23 FischG
Fischereigesetz (FischG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 5 – Fischereipacht

Titel: Fischereigesetz (FischG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793.1
Normtyp: Gesetz

§ 23 FischG – Erbfolge in den Fischereipachtvertrag

(1) Stirbt der Pächter vor Ablauf der Pachtzeit, so haben seine Erben der Fischereibehörde die Person zu benennen, die die Fischerei ausüben soll. Gehört die benannte Person nicht zu den Erben, muss sie fischereipachtfähig (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) sein. Im Übrigen gilt § 14 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

(2) Der Fischereipachtvertrag erlischt am Ende des ersten nach dem Tode des Pächters beginnenden Kalenderjahres gegenüber denjenigen Erben, die zu diesem Zeitpunkt einen Fischereischein nicht beantragt haben oder sonstige Voraussetzungen dafür nicht erfüllen.