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§ 2 FischG
Fischereigesetz (FischG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Fischereigesetz (FischG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793.1
Normtyp: Gesetz

§ 2 FischG – Begriffsbestimmungen

lm Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.
    Fische:
    Fische, Neunaugen, zehnfüßige Krebse und Muscheln in allen Entwicklungsstadien und Formen einschließlich ihrem Laich;
  2. 2.
    Fischnährtiere:
    Wirbellose Tiere (lnvertebraten) der Gewässer, die als potenzielle Nahrungstiere für Fische dienen können insbesondere Zooplankton, Zoobenthos sowie die Aufwuchstiere der Uferzone (Litoral);
  3. 3.
    Fischerei:
    das Hegen, Nachstellen, Fangen, Sichaneignen und Töten von Fischen;
  4. 4.
    Fischereirecht:
    das auf die Fischerei von wild lebenden Fischen, einschließlich kranker und toter Fische, beschränkte ausschließliche Nutzungsrecht an einem Gewässer;
  5. 5.
    Fischereiausübungsrecht:
    das aus dem Fischereirecht abgeleitete dingliche Recht zur tatsächlichen Ausübung der Fischerei;
  6. 6.
    Fischereierlaubnis:
    die vom Fischereiausübungsberechtigten schuldrechtlich erteilte Gestattung zur Ausübung der Fischerei.