Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 14 FischG
Fischereigesetz (FischG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Fischereiausübungsrecht

Titel: Fischereigesetz (FischG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793.1
Normtyp: Gesetz

§ 14 FischG – Grundsätze

(1) Das Fischereiausübungsrecht steht dem Fischereiberechtigten, im gemeinschaftlichen Fischereibezirk (§ 18 Abs. 2 Satz 2) der Fischereigenossenschaft zu.

(2) Ist der Fischereiausübungsberechtigte eine Personenmehrheit oder besitzt er sonst keinen Fischereischein nach § 28 und wird die Fischerei weder durch Verpachtung noch durch angestellte Fischer ausgeübt, so wird sie von demjenigen ausgeübt, den der Verfügungsberechtigte der Fischereibehörde benennt. Wird innerhalb einer dem Verfügungsberechtigten dafür gesetzten angemessenen Frist keine geeignete Person, die im Besitz eines Fischereischeins sein muss, benannt, so kann die Fischereibehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Fischerei erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten selbst treffen.

(3) Juristische Personen, mit Ausnahme von Fischerzünften, Anglervereinigungen, Anglervereinen und Zusammenschlüssen von Berufsfischern, dürfen Fischereiausübungsrechte nur durch Verpachtung nutzen. Die obere Fischereibehörde kann an Stelle der Verpachtung die Erteilung von Erlaubnissen zulassen.

(4) Bei der Ausübung der Fischerei sind die allgemein anerkannten Grundsätze der Fischerei zu beachten. Die im und am Gewässer lebende Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften darf nicht mehr als notwendig beeinträchtigt werden und der Zustand des aquatischen Ökosystems darf nicht verschlechtert werden. Nachhaltig verletzte Fische sind unverzüglich zu töten. Die Vorschriften des Wasser-, Tierschutz-, Lebensmittel- und Tierseuchenrechts bleiben unberührt.