Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 49 FischG
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Siebter Abschnitt – Fischereibehörden, Fischereibeiräte, Fischereiaufsicht

Titel: Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793
Normtyp: Gesetz

§ 49 FischG – Fischereibeiräte

(1) Zur Beratung in fischereifachlichen Fragen werden beim Ministerium ein Landesfischereibeirat und bei den Fischereibehörden Fischereibeiräte gebildet. Dem Landesfischereibeirat sollen insbesondere Vertreter der Fischereirechtsinhaber, der Landesfischereiverbände und des Natur- und Umweltschutzes angehören. In die Fischereibeiräte sollen insbesondere Vertreter der Berufs- und Sportfischer berufen werden.

(2) Das Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Zusammensetzung des Landesfischereibeirats und der Fischereibeiräte sowie das Vorschlagsrecht und das Berufungsverfahren.

(3) Die Mitglieder des Landesfischereibeirats und der Fischereibeiräte sind ehrenamtlich tätig. Sie sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Beiräte sind mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie sind auch einzuberufen, wenn die Mehrheit der Mitglieder dies beantragt. Den Vorsitz in den Beiräten führt ein vom Ministerium oder der Fischereibehörde bestellter Vertreter.