Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Sechster Abschnitt – Schutz der Fischbestände
§ 42 FischG – Sicherung des Fischwechsels
(1) Ein Gewässer darf unbeschadet des § 4 Abs. 4 Satz 2, §§ 39 und 40 durch ständige Fischereivorrichtungen einschließlich der elektrisch betriebenen Scheuchvorrichtung nicht mehr als die halbe Breite, von Uferlinie zu Uferlinie gemessen, für den Fischwechsel versperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander so weit entfernt sein, dass sie den Fischwechsel nicht beeinträchtigen. Die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels sind bei der Sicherung von Fischwechseln zu berücksichtigen.
(2) Für die Dauer der Schonzeiten sind die ständigen Fischereivorrichtungen in den Gewässern zu beseitigen oder so zu verändern, dass ihr Fangeffekt aufgehoben wird.
(3) Die Fischereibehörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn dadurch die Erhaltung des Fischbestandes nicht gefährdet wird.
(4) Absätze 1 und 2 gelten nicht für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden und rechtmäßig genutzten ständigen Fischereivorrichtungen.