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§ 33 FischG
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Abschnitt – Fischereischein, Fischereiabgabe, Erlaubnisschein

Titel: Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793
Normtyp: Gesetz

§ 33 FischG – Versagungsgründe

(1) Der Fischereischein und der Jugendfischereischein sind Personen zu versagen,

  1. 1.
    die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. 2.
    die geschäftsunfähig sind.

(2) Der Fischereischein und der Jugendfischereischein können insbesondere Personen versagt werden,

  1. 1.
    die im Geltungsbereich des Grundgesetzes keinen Wohnsitz haben,
  2. 2.
    die Fischwilderei begangen, einen Fischereischein gefälscht oder wiederholt oder gröblich Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen, die als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, begangen haben.

(3) Aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 2 können der Fischereischein und der Jugendfischereischein nicht mehr versagt werden, wenn ein Führungszeugnis vorgelegt wird, das keine Verurteilung enthält oder wenn seit Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit fünf Jahre verstrichen sind.

(4) Werden nach Erteilung des Fischereischeines Gründe bekannt, die bereits vorher vorhanden waren oder später entstanden sind und die eine Versagung des Fischereischeines gerechtfertigt hätten, so kann die Behörde, die den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären und einziehen.