§ 32 FischG
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Fünfter Abschnitt – Fischereischein, Fischereiabgabe, Erlaubnisschein
§ 32 FischG – Jugendfischereischein
(1) Personen, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, kann ein Fischereischein für Jugendliche (Jugendfischereischein) erteilt werden, soweit sie nicht die für die Ausstellung eines Fischereischeins gemäß § 31 erforderliche Sachkunde besitzen oder in einem Ausbildungsverhältnis als Fischwirt stehen.
(2) Der Jugendfischereischein wird bis zum Ende des Kalenderjahres ausgestellt, in dem der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet. Er berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht eines mindestens achtzehn Jahre alten Person, die Inhabers eines gültigen Fischereischeins ist. § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.