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§ 31 FischG
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Abschnitt – Fischereischein, Fischereiabgabe, Erlaubnisschein

Titel: Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793
Normtyp: Gesetz

§ 31 FischG – Fischereischein

(1) Wer die Fischerei ausübt, muss einen gültigen Fischereischein besitzen und diesen bei sich führen. Auf Verlangen ist der Fischereischein auch dem Fischereiberechtigten und dem Pächter zur Einsichtnahme auszuhändigen. Der Fischereischein ist nur gültig, wenn der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe erbracht ist.

(2) Der Fischereischein, der nach einem vom Ministerium erstellten Muster ausgestellt wird, wird nur erteilt, wenn der Antragsteller die für die Ausübung der Fischerei erforderliche Sachkunde besitzt. Das Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde und den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse sowie die Fälle, in denen aus besonderen Gründen vom Nachweis der Sachkunde abgesehen werden kann.

(3) Die Abnahme der Fischerprüfung kann den Landratsämtern und den Stadtkreisen als unteren Verwaltungsbehörden übertragen werden. Sie kann auch an den Dachverband der baden-württembergischen Fischereiverbände übertragen werden (Beleihung). Die Beleihung kann befristet werden. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen oder dem Vorbehalt des Widerrufs verbunden werden. Die Beleihung und deren Widerruf sind öffentlich bekannt zu machen.

(4) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich

  1. 1.
    für Personen, die den Inhaber eines gültigen Fischereischeins bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen,
  2. 2.
    wenn die Fischereibehörde in besonderen Fällen oder für Teilnehmer an fischereilichen Veranstaltungen Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen hat.

(5) Gültige Fischereischeine anderer Bundesländer gelten auch in Baden-Württemberg, es sei denn der Inhaber hat hier seine Hauptwohnung. Wird die Hauptwohnung nach Baden-Württemberg verlegt, sind die in anderen Bundesländern ausgestellten gültigen Fischereischeine längstens bis zum Ende des auf die Wohnungsnahme nachfolgenden Kalenderjahres gültig. Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung im Ausland erworbene Fischereischeine oder vergleichbare Dokumente dem baden-württembergischen Fischereischein gleichstellen, soweit der Inhaber seine Hauptwohnung nicht in Baden-Württemberg hat; Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Der Fischereischein wird regelmäßig auf Lebenszeit ausgestellt. Er wird für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischein) ausgestellt, wenn nach einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2 bei Erteilung des Fischereischeines auf den Nachweis der Sachkunde verzichtet wird.