§ 21a FischG
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Dritter Abschnitt – Ausübung des Fischereirechts
§ 21a FischG – Fischereibezirk
(1) Soweit es aus Gründen der Hege erforderlich ist, kann das Ministerium durch Rechtsverordnung zusammenhängende Abschnitte von Gewässern zu Fischereibezirken erklären.
(2) Legen die Fischereiberechtigten eines Fischereibezirks nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Bildung der Fischereibehörde einen Plan über die geeigneten Hegemaßnahmen (Hegeplan) vor, kann die Fischereibehörde auf deren Kosten die zur Hege des Fischbestands erforderlichen Maßnahmen treffen.