§ 1a FischG
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 1a FischG – Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
(1) Dieses Gesetz dient auch der Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Aquakultur und der Binnenfischerei.
(2) Die Durchführung und die Überwachung der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Rechtsakte einschließlich der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den Fischereibehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist.