§ 17 FischG
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Dritter Abschnitt – Ausübung des Fischereirechts
§ 17 FischG – Ausübung des Fischereirechts durch Dritte
(1) Die Ausübung des Fischereirechts kann einem anderen durch einen Pacht- oder Erlaubnisvertrag übertragen werden, soweit der Inhalt des Fischereirechts nicht entgegensteht. Wird der Vertrag mit natürlichen Personen abgeschlossen, müssen diese im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Besitz eines gültigen Fischereischeins sein. Der Abschluss von Erlaubnisverträgen mit juristischen Personen ist nicht zulässig.
(2) Erlaubnisverträge im Sinne dieses Gesetzes sind alle Verträge nach Absatz 1, durch die den Berechtigten nur die Ausübung der Fischerei mit der Angel einschließlich des Köderfischfangs für den eigenen Bedarf gestattet wird.