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§ 12 FischG
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Fischereirecht

Titel: Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793
Normtyp: Gesetz

§ 12 FischG – Erlöschen von beschränkten Fischereirechten

(1) Sind zur Ausübung eines beschränkten Fischereirechts feststehende Fischereivorrichtungen erforderlich, so erlischt das beschränkte Fischereirecht, wenn durch die Fischereibehörde festgestellt wird, dass die Fischereivorrichtung während eines Zeitraumes von mindestens drei Jahren zur ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei nicht mehr tauglich war.

(2) Die Neuerrichtung oder die Vergrößerung einer feststehenden Fischereivorrichtung ist nicht zulässig.