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§ 10 FischG
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Fischereirecht

Titel: Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793
Normtyp: Gesetz

§ 10 FischG – Vereinigung von Fischereirechten

(1) Steht ein beschränktes Fischereirecht dem Inhaber des nicht beschränkten Fischereirechts an derselben Gewässerstrecke zu, so erlischt das beschränkte Fischereirecht als besonderes Recht. Ist das beschränkte Fischereirecht mit dem Recht eines Dritten belastet, setzt sich das Recht des Dritten im bisherigen Umfang am nicht beschränkten Fischereirecht fort.

(2) Stehen mehrere nicht beschränkte Fischereirechte an derselben Gewässerstrecke oder mehrere Anteile an einem solchen Recht oder mehrere aneinander grenzende Rechte demselben Inhaber zu, vereinigen sich diese Rechte zu einem einheitlichen Recht. Die Rechte Dritter an den einzelnen Rechten setzen sich an dem vereinigten Recht im bisherigen Umfang fort.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 bleiben Pacht- und Erlaubnisverträge, die sich auf das beschränkte Fischereirecht beziehen, im bisherigen Umfang bestehen. Eine Verlängerung der Verträge ist unzulässig. Auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Pachtverträge erlöschen spätestens zwölf Jahre nach Erlöschen des beschränkten Fischereirechts.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 bleiben Pacht- und Erlaubnisverträge im bisherigen Umfang bestehen. Absatz 3 Satz 2 findet Anwendung.