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§ 98 FGO - Teilurteil

Bibliographie

Titel
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Amtliche Abkürzung
FGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
350-1

Ist nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.