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§ 36 FGO - Zuständigkeit des Bundesfinanzhofes in Rechtsmittelsachen

Bibliographie

Titel
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Amtliche Abkürzung
FGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
350-1

Der Bundesfinanzhof entscheidet über das Rechtsmittel

  1. 1.
    der Revision gegen Urteile des Finanzgerichts und gegen Entscheidungen, die Urteilen des Finanzgerichts gleichstehen,
  2. 2.
    der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters.