Gesetze

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§ 24 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bundesrecht

Erster Teil – Gerichtsverfassung → Abschnitt III – Ehrenamtliche Richter

Titel: Finanzgerichtsordnung (FGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FGO
Gliederungs-Nr.: 350-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 FGO – Anzahl der ehrenamtlichen Richter

Die für jedes Finanzgericht erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, dass voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahre herangezogen wird.