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§ 19 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bundesrecht

Erster Teil – Gerichtsverfassung → Abschnitt III – Ehrenamtliche Richter

Titel: Finanzgerichtsordnung (FGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FGO
Gliederungs-Nr.: 350-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 FGO – Nichtberufung bestimmter Personen

Zum ehrenamtlichen Richter können nicht berufen werden

  1. 1.

    Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

  2. 2.

    Richter,

  3. 3.

    Beamte und Angestellte der Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder,

  4. 4.

    Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,

  5. 5.

    Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuerberater, Mitglieder Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane von Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und des Steuerberatungsgesetzes, ferner Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.

Zu § 19: Geändert durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).