Gesetze

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§ 153 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bundesrecht

Dritter Teil – Kosten und Vollstreckung → Abschnitt II – Vollstreckung

Titel: Finanzgerichtsordnung (FGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FGO
Gliederungs-Nr.: 350-1
Normtyp: Gesetz

§ 153 FGO – Vollstreckungsklausel

In den Fällen der §§ 150, 152 Abs. 1 bis 3 bedarf es einer Vollstreckungsklausel nicht.