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§ 62 FeV
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Bundesrecht

III. – Register → 2. – Fahreignungsregister

Titel: Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FeV
Gliederungs-Nr.: 9231-1-19
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 62 FeV – Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren nach § 30b des Straßenverkehrsgesetzes

(1) Die Übermittlung der Daten nach § 60 ist auch in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren zulässig.

(2) § 53 ist anzuwenden.