§ 3a FeuerschStG
Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)
Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)
Bundesrecht
§ 3a FeuerschStG – Ausnahme von der Besteuerung
Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgelts an Brandunterstützungsvereine, soweit die anlässlich eines einzelnen Schadensfalls erhobene Umlage den Betrag von 5.500 Euro nicht übersteigt.