Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 FernUSG
Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG) 
Bundesrecht

1. Abschnitt – Fernunterrichtsvertrag

Titel: Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FernUSG
Gliederungs-Nr.: 2211-4
Normtyp: Gesetz

§ 9 FernUSG – Widerrufsfrist bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen

Wird der Fernunterricht gegen Teilzahlungen erbracht, bestimmt sich die Widerrufsfrist nach § 356b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Zu § 9: Neugefasst durch G vom 20. 9. 2013 (BGBl I S. 3642).