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§ 5 FernUSG
Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG) 
Bundesrecht

1. Abschnitt – Fernunterrichtsvertrag

Titel: Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FernUSG
Gliederungs-Nr.: 2211-4
Normtyp: Gesetz

§ 5 FernUSG – Kündigung

(1) 1Der Teilnehmer kann den Fernunterrichtsvertrag ohne Angabe von Gründen erstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres nach Vertragsschluss mit einer Frist von sechs Wochen, nach Ablauf des ersten Halbjahres jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen. 2Das Recht des Veranstalters und des Teilnehmers, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.

(2) Die Kündigung bedarf der Textform.

(3) Im Falle der Kündigung hat der Teilnehmer nur den Anteil der Vergütung zu entrichten, der dem Wert der Leistungen des Veranstalters während der Laufzeit des Vertrags entspricht.

Zu § 5: Geändert durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl I S. 2702) (1. 1. 2021).