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§ 12a FernUSG - Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG) 
Amtliche Abkürzung
FernUSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2211-4

(1) Die Verfahren nach § 12 Absatz 1 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

(2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.