§ 12a FernUSG
Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG)
Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG)
Bundesrecht
2. Abschnitt – Veranstaltung von Fernunterricht
§ 12a FernUSG – Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion
(1) Die Verfahren nach § 12 Absatz 1 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
(2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.
Zu § 12a: Eingefügt durch G vom 2. 11. 2011 (BGBl I S. 2170).