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§ 8 FELEG
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Landwirtschaftliche Unternehmer

Titel: Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FELEG
Gliederungs-Nr.: 8252-4
Normtyp: Gesetz

§ 8 FELEG – Zusammentreffen mit Einkommen

Neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890).

(1) Trifft eine Produktionsaufgaberente mit Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbarem Einkommen ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft sowie mit Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zusammen, das der Leistungsberechtigte und sein nicht dauernd von ihm getrennt lebender Ehegatte erzielt, ruht der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente in Höhe von 60 vom Hundert des Betrages, um den das monatliche Einkommen (Absatz 2) das 58fache des allgemeinen Rentenwertes nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte überschreitet.

Absatz 1 geändert durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814).

(2) Für die Höhe und die Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens sind § 18b Abs. 1 bis 4 sowie die §§ 18c und 18e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814).

(3) § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814).

(4) 1Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung oder eine Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine Rente nach diesem Gesetz. 2Der nach Anwendung des Absatzes 1 verbleibende Einkommensbetrag mindert sich um den Betrag, um den die nach Satz 1 vorrangig der Einkommensanrechnung unterliegende Rente bereits gemindert worden ist.

(5) Eine vorzeitige Altersrente, eine Rente wegen Erwerbsminderung, eine Witwenrente und eine Witwerrente des Leistungsberechtigten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte werden auf den Grundbetrag der Produktionsaufgaberente angerechnet.

Absatz 5 neugefasst durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814), geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2998) in Verb. mit G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843) und 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827).

(6) Solange das nach den Absätzen 1 und 5 maßgebende Einkommen noch nicht nachgewiesen ist, kann die landwirtschaftliche Alterskasse nur Vorschüsse zahlen.

(7) 1Anspruch auf den Grundbetrag der Produktionsaufgaberente besteht nicht für die Zeit, für die

  1. 1.
    der nach § 1 Leistungsberechtigte Anspruch auf eine Regelaltersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte hat oder
  2. 2.
    der nach § 5 Leistungsberechtigte Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte hat; hat der Leistungsberechtigte noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet, gilt dies nur, wenn er die Rente beantragt hat.

2Der Anspruch auf den Flächenzuschlag bleibt unberührt.

Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(8) Wird vom Leistungsberechtigten oder dessen nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten im Ausland ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben, wird das aus dem Unternehmen erzielte Einkommen auf die Produktionsaufgaberente angerechnet; dies gilt entsprechend, wenn

  1. 1.
    der nicht dauernd von ihm getrennt lebende Ehegatte des Leistungsberechtigten im Inland ein Unternehmen der Landwirtschaft betreibt oder
  2. 2.
    Geldleistungen von anderen öffentlich-rechtlichen Stellen für denselben Zeitraum für die Stilllegung oder die Abgabe von landwirtschaftlich genutzten Flächen bezogen werden.