Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 FELEG
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Landwirtschaftliche Unternehmer

Titel: Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FELEG
Gliederungs-Nr.: 8252-4
Normtyp: Gesetz

§ 6 FELEG – Höhe der Leistung

(1) Als Produktionsaufgaberente wird ein Grundbetrag und bei Stilllegung von Flächen ein Zuschlag (Flächenzuschlag) gezahlt.

(2) 1Der Grundbetrag einer Produktionsaufgaberente nach § 1 wird wie eine Regelaltersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ermittelt oder bei bereits am 31. Dezember 1994 laufenden Renten weitergezahlt. 2Entsteht der Anspruch auf den Grundbetrag nach dem 30. Juni 1995, wird bei der Ermittlung des Grundbetrages der wie eine Altersrente nach § 23 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte berechnete Betrag für verheiratete Berechtigte mit 1,5 vervielfältigt, es sei denn, der Ehegatte des Berechtigten bezieht eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte. 3Der Grundbetrag einer Produktionsaufgaberente nach § 5 wird wie eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte berechnet oder bei bereits am 31. Dezember 1994 laufenden Renten weitergezahlt. 4Der Grundbetrag wird zum 1. Juli eines jeden Jahres wie die Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte angepasst.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890). Satz 1 geändert durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814) und 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Satz 3 eingefügt durch G vom 15. 12. 1995 (a. a. O.); bisheriger Satz 3 wurde Satz 4.

(3) 1Der Flächenzuschlag beträgt jährlich 76,70 Euro je Hektar bis zu einer durchschnittlichen Ertragsmesszahl der jeweiligen Parzelle von 25, für jede zusätzliche durchschnittliche Ertragsmesszahl 5,20 Euro, höchstens jedoch 306,80 Euro je Hektar stillgelegte Fläche. 2Ist die Ertragsmesszahl der Flurstücke nicht im Liegenschaftskataster eingetragen oder werden die gesamten Flächen des Betriebes stillgelegt, kann der Flächenzuschlag auf der Grundlage der im Einheitswertbescheid ausgewiesenen Ertragsmesszahlen des Betriebes berechnet werden. 3Bei Wein- und Gartenbau beträgt der Flächenzuschlag jährlich 306,80 Euro je Hektar. 4Bei einer Aufforstung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird ein doppelter Flächenzuschlag, jedoch jährlich höchstens 306,80 Euro je Hektar gewährt. 5Der Flächenzuschlag wird nicht für Flächen gewährt,

  1. 1.
    die nicht mindestens fünf Jahre vor der Antragstellung ununterbrochen vom Leistungsberechtigten als Landwirt nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte bewirtschaftet worden sind; Zeiten der Bewirtschaftung von Flächen, mit denen der Leistungsberechtigte an einem Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz beteiligt war oder deren Nutzung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b an eine Person übergeht, die die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erfüllt, werden einschließlich des Zeitraums, für den auf Grund der Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes eine Nutzung nicht möglich war, auf die Mindestbewirtschaftungszeit angerechnet,
  2. 2.
    für die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 des Rates vom 24. Mai 1988 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1995/96 (ABl. EG Nr. L 132 S. 3) eine jährliche Prämie für die endgültige Aufgabe von Rebflächen gezahlt wird.

Absatz 3 Sätze 1, 3 und 4 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983). Satz 5 gestrichen durch G vom 27. 9. 1990 (BGBl I S. 2110); bisheriger Satz 6 wurde Satz 5. Satz 5 Nummer 1 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890).