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§ 4 FELEG
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Landwirtschaftliche Unternehmer

Titel: Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FELEG
Gliederungs-Nr.: 8252-4
Normtyp: Gesetz

§ 4 FELEG – Rückbehalt

1Auf der nach § 21 Abs. 7 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte in der bis zum 8. August 2018 geltenden Fassung nicht abgegebenen Fläche dürfen land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse für den Markt nicht produziert werden. 2§ 51 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes findet keine Anwendung. 3Eine Produktion gilt insbesondere als für den Markt erfolgt, wenn der Wert der für den Eigenverbrauch erzeugten land- und forstwirtschaftlichen Produkte ein Siebtel der Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)(1) übersteigt. 4Forstwirtschaftliche Erzeugnisse, die durch notwendige Pflegemaßnahmen anfallen, bleiben unberücksichtigt.

Satz 1 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890) und 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651). Satz 2 eingefügt durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229); bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4.

(1)

1/7 ab 1. 1. 2024 = 6.060,00 EUR, im Beitrittsgebiet = 5.940,00 EUR.