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§ 23 FELEG
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FELEG
Gliederungs-Nr.: 8252-4
Normtyp: Gesetz

§ 23 FELEG – In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft.

(2) 1Die §§ 13 und 16 sowie im Zusammenhang hiermit auch die Vorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts sowie § 21 treten mit Wirkung vom 13. August 1988 in Kraft. 2Zahlungen sind jedoch erst vom 1. Januar 1989 an fällig.