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§ 20 FELEG
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FELEG
Gliederungs-Nr.: 8252-4
Normtyp: Gesetz

§ 20 FELEG – Befristung der Regelung

Vom 1. Januar 1997 an ist dieses Gesetz nur noch anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.

Geändert durch G vom 27. 9. 1990 (BGBl I S. 2110).