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§ 2 FELEG
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Landwirtschaftliche Unternehmer

Titel: Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FELEG
Gliederungs-Nr.: 8252-4
Normtyp: Gesetz

§ 2 FELEG – Flächenstilllegung

(1) Eine Fläche gilt als stillgelegt, wenn

  1. 1.
    die landwirtschaftliche Nutzung ruht und eine Abgabe im Sinne des § 21 Abs. 1, 2 und 8 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte in der bis zum 8. August 2018 geltenden Fassung nicht vorliegt; Maßnahmen zur umweltgerechten Pflege der stillgelegten Fläche sind zulässig,
  2. 2.
    sie erstmals unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte in der bis zum 8. August 2018 geltenden Fassung aufgeforstet wird.

Absatz 1 Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890) und 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651).

(2) Eine Stilllegung liegt nicht vor, wenn der Wirtschaftswert des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte einschließlich erstaufgeforsteter Flächen das Einfache der Mindestgröße (§ 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte) erreicht.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890).

(3) 1Die Fläche muss bis zu dem Zeitpunkt, von dem an Altersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte beansprucht werden kann, mindestens aber für fünf Jahre, stillgelegt werden. 2Die Zeit einer Stilllegung von Flächen, mit denen der Leistungsberechtigte an einem Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz beteiligt war, oder die Zeit einer Stilllegung nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und Nr. 1760/87 hinsichtlich der Stilllegung von Ackerflächen und der Extensivierung und Umstellung der Erzeugung (ABl. EG Nr. L 106 S. 28) durch Brachlegen ohne Wechselwirtschaft oder durch Erstaufforstung steht hinsichtlich der Mindeststilllegungsdauer der Stilllegung nach diesem Gesetz gleich.

Absatz 3 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890).

(4) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Näheres über die Voraussetzungen, unter denen eine Fläche als stillgelegt gilt, insbesondere auch über zulässige Pflegemaßnahmen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen. 2Dabei sind die Belange des Umwelt- und Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Raumordnung zu beachten.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890), V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785), 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).

Zu § 2: Flächenstilllegungsverordnung vom 25. 11. 1994 (BGBl I S. 3524).