§ 18e FELEG
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Durchführung, Anwendung sonstiger Vorschriften, Kostentragung
§ 18e FELEG – Besonderheiten für das Ausland
Für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz steht eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit sowie die Erzielung von Einkommen im Ausland einer solchen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
Eingefügt durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890).