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§ 18e FELEG
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Durchführung, Anwendung sonstiger Vorschriften, Kostentragung

Titel: Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FELEG
Gliederungs-Nr.: 8252-4
Normtyp: Gesetz

§ 18e FELEG – Besonderheiten für das Ausland

Für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz steht eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit sowie die Erzielung von Einkommen im Ausland einer solchen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

Eingefügt durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890).