§ 17 FELEG
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Durchführung, Anwendung sonstiger Vorschriften, Kostentragung
§ 17 FELEG – Durchführende Stelle
1Dieses Gesetz wird von der landwirtschaftlichen Alterskasse durchgeführt. 2Sie unterliegt bei der Ausführung des Gesetzes den Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erteilt werden.
Neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Satz 2 geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).