Gesetze

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§ 17 FELEG
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Durchführung, Anwendung sonstiger Vorschriften, Kostentragung

Titel: Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FELEG
Gliederungs-Nr.: 8252-4
Normtyp: Gesetz

§ 17 FELEG – Durchführende Stelle

1Dieses Gesetz wird von der landwirtschaftlichen Alterskasse durchgeführt. 2Sie unterliegt bei der Ausführung des Gesetzes den Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erteilt werden.

Neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Satz 2 geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).