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§ 10 FELEG
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Landwirtschaftliche Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige

Titel: Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FELEG
Gliederungs-Nr.: 8252-4
Normtyp: Gesetz

§ 10 FELEG – Höhe der Leistung

(1) 1Das Ausgleichsgeld beträgt 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts. 2Witwen oder Witwer der Leistungsberechtigten erhalten 60 vom Hundert des in Satz 1 genannten Betrages.

(2) Bruttoarbeitsentgelt im Sinne des Absatzes 1 ist

  1. 1.
    bei Arbeitnehmern das Arbeitsentgelt, das der ausgeschiedene Arbeitnehmer vor Beendigung der Beschäftigung im Unternehmen der Landwirtschaft zuletzt durchschnittlich im Monat erzielt hat, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht überschreitet,
  2. 2.
    bei mitarbeitenden Familienangehörigen, die nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind, der Bruttowert der Sachbezüge zuzüglich der Barleistungen vor der Stilllegung oder Abgabe des Betriebes; der Bruttowert der vom früheren Unternehmer weitergewährten Sachbezüge oder Barleistungen ist von diesem Bruttoarbeitsentgelt abzuziehen.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261), 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890) und 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(3) Das Ausgleichsgeld erhöht sich jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres um den Vomhundertsatz, um den die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu diesem Zeitpunkt angepasst werden.

Absatz 3 geändert durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261).