§ 9 FAO
Fachanwaltsordnung
Fachanwaltsordnung
Bundesrecht
Erster Teil – Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt → Zweiter Abschnitt – Voraussetzungen für die Verleihung
§ 9 FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Steuerrecht
Für das Fachgebiet Steuerrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen
- 1.
Buchführung und Bilanzwesen einschließlich des Rechts der Buchführung und des Jahresabschlusses,
- 2.
Allgemeines Abgabenrecht einschließlich Bewertungs- und Verfahrensrecht,
- 3.
Besonderes Steuer- und Abgabenrecht in den Gebieten:
- a)
Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer,
- b)
Umsatzsteuer- und Grunderwerbsteuerrecht,
- c)
Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht.
- 4.
Steuerstrafrecht sowie Grundzüge des Verbrauchsteuer- und internationalen Steuerrechts einschließlich des Zollrechts.