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§ 9 FAO
Fachanwaltsordnung
Bundesrecht

Erster Teil – Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt → Zweiter Abschnitt – Voraussetzungen für die Verleihung

Titel: Fachanwaltsordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FAO
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 9 FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Steuerrecht

Für das Fachgebiet Steuerrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen

  1. 1.

    Buchführung und Bilanzwesen einschließlich des Rechts der Buchführung und des Jahresabschlusses,

  2. 2.

    Allgemeines Abgabenrecht einschließlich Bewertungs- und Verfahrensrecht,

  3. 3.

    Besonderes Steuer- und Abgabenrecht in den Gebieten:

    1. a)

      Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer,

    2. b)

      Umsatzsteuer- und Grunderwerbsteuerrecht,

    3. c)

      Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht.

  4. 4.

    Steuerstrafrecht sowie Grundzüge des Verbrauchsteuer- und internationalen Steuerrechts einschließlich des Zollrechts.